Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Fotografen-Handwerks
(Stand: 2012)
I. Allgemeines

  1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten
    hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese
    Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von
    Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen
    abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch
    dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und
    unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
    vorliegen.
    II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
  4. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
    Urheberrechtsgesetzes zu.
  5. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des
    Auftraggebers bestimmt.
  6. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache
    Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine
    Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur
    an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die
    nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
  7. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der
    Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen
  8. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und
    zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG
    wird ausdrücklich abbedungen.
  9. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen als Urheber des Lichtbildes
    genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  10. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (zB Foto-Composing, Montage oder sonstige
    elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder
    digital;
    b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken,
    in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt
    sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern;
    c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren;
    sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart
    wurde.
  11. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
    herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  12. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im
    Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die
    erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
    III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
  13. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten
    Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der
    Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
    gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurück
    zu geben.
  14. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte
    Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und
    Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
    Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
    stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des
    Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  15. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden
    Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.
  16. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
    Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
    künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach
    der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
  17. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke
    zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise
    zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem
    Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
    IV. Haftung
  18. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche
    Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt
    nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu
    fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Von
    Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des
    Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet
    der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für
    jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5
    % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten
    Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird
    auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  19. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen
    der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
  20. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf
    Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
    Versendung erfolgt.
    V. Nebenpflichten
  21. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken
    das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
    Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung
    besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der
    Verletzung dieser Pflicht beruhen.
  22. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und
    unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
    Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab,
    ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die
    Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung
    geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.
    VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
  23. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als
    bindend bestätigt worden sind.
  24. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf
    nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern
    ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf
    auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
    nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der
    Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden
    Schadensersatz geltend machen.
  25. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des
    Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu
    zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro
    Bild und Einzelfall.
    b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch
    den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung
    vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen
    Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.
    c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das den Fotografen
    hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der Gesamtauftragssumme als
    Schadensersatz zu zahlen.
    d) Dem Fotografen bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
    vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen
    Schadens vorbehalten.
    VII. Datenschutz
    Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit
    dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf
    verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich
    zu behandeln.
    VIII. Schlussbestimmungen
    Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des
    Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
    IX. Sonstiges
    Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung
    Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst
    kundig machen.